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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist. Diese Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach deren Erteilung.
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der…
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die nationalen Behörden…
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.