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Die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und etwaiger Maßnahmen, die im Rahmen spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.
Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Union ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen…
Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf…
Die Einfuhr in die Union von nicht in den Absätzen 1 und 3 genannten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ist frei,…
Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Union ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger…
Werden Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter…
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel III oder aufgrund spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln getroffen werden, gelten die Höchstmengen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.