Erwägungsgrund 25 32015R0478
Die Durchführung dieser Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen und für die Einführung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden.