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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Monats mit, welche Mengen von Waren, für die Höchstmengen der Union bestehen, im Verlauf des vorhergegangenen Monats eingeführt worden sind. KAPITEL VI ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im…
Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Frist die…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zugeteilten, aber nicht ausgeschöpften Kontingentsmengen, sobald sie davon…
Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind.
Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.