Art. 21 32008R0717
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im Verlauf des vorhergegangenen Monats ein- oder ausgeführt worden sind.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im Verlauf des vorhergegangenen Monats ein- oder ausgeführt worden sind.