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Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise ausgenutzt werden, kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 verlängert werden, wenn genügende Mengen vorhanden sind
Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann…
Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines…
Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines…
Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2010. Die zuständigen nationalen…
Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines…
Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2009. Die zuständigen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.