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Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die sich auf eine oder mehrere Regionen der Union beziehen, nicht aber auf die Union als Ganzes, können sich jedoch als notwendig erweisen. Solche Maßnahmen sollten aber nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 9, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach den Artikeln 10 und 15 in einer…
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können angemessener erscheinen als unionsweit geltende…
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können sich als angemessener erweisen als unionsweit…
Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission,…
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 6, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach Kapitel IV und Artikel 13 in einer…
Sind die Voraussetzungen für die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen — insbesondere auf der Grundlage der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.