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Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 , die auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beruht, hat die Kommission Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit durch pelagische Fischereifahrzeuge, die gezielt Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch befischen, zu senken. Diese Durchführungsverordnung trat am 30. April 2015 außer Kraft.
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh;
Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und…
Die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates wurde durch die Verordnung (EU) 2015/523 des Rates geändert, um die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die…
Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.