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Die Wolfsbarschfänge sollten monatlich durch die Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten überwacht werden.
Die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Monat auf den nächsten oder von einem Schiff auf ein anderes übertragbar. Die…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach Monatsende die Wolfsbarschfänge pro Fanggerät.“
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach Monatsende die Wolfsbarschfänge pro Fanggerät.
Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und…
Eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate…
Für die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischbestände werden genaue und termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge von Fischereifahrzeugen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.