Art. 48 32017R2107
Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße
(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. August jeden Jahres Informationen über die im Vorjahr getätigten Fänge von Quoten unterliegenden ICCAT-Arten und die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Mindestgröße.
(2)
Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.