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Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der Fischereiressourcen mit, die von Schiffen unter seiner Flagge im Regelungsbereich sowie in unter der Fischereihoheit von Drittstaaten stehenden Gebieten und in Unionsgewässern des Übereinkommensgebiets im Laufe des Vormonats gefangen wurden.
Die Kommission fasst die in Absatz 1 genannten Daten für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt dem NEAFC-Sekretariat die vorläufigen monatlichen Fangstatistiken der Union gemäß den von der NEAFC gebilligten Anforderungen.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fänge und Beifänge getrennt von anderen nationalen Fangdaten. Die Kommission…
Bis zum 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr FÜZ die in Absatz 6 genannten Berichte unmittelbar nach Erhalt elektronisch in dem in Anhang II.D der CEM…
(1) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und…
(1) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.