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Im Übrigen hatte sich der Betreiber in der verbindlichen Vereinbarung zwar verpflichtet, die Einfuhr von Chrysotilfasern und chrysotilhaltigen Diaphragmen bis Ende 2017 einzustellen, er teilte anschließend jedoch mit, dass die Einfuhren bereits eingestellt worden seien, da er genügend Chrysotilfasern für die Übergangszeit bis zur Umstellung auf ein Alternativmaterial erworben habe. Daher sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von chrysotilhaltigen Diaphragmen und von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung zu gestatten, beendet werden.
Nach der Annahme der SEAC-Stellungnahme hat der Betreiber der Anlage, in der die chrysotilhaltigen Diaphragmen bis 2025 vollständig ersetzt werden sollen, mit…
Die Mitgliedstaaten durften jedoch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Diaphragmen, die Chrysotilfasern enthalten, für bestehende Elektrolyseanlagen von…
Am 9. März 2015 nahm der SEAC eine Stellungnahme an, in der er darauf hinweist, in einer der Anlagen würden die asbesthaltigen Zellen bis 2025 ausgebaut und im…
In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von…
Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt…
Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.