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Nach der Annahme der SEAC-Stellungnahme hat der Betreiber der Anlage, in der die chrysotilhaltigen Diaphragmen bis 2025 vollständig ersetzt werden sollen, mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verbindlich vereinbart, ab 2014 die chrysotilhaltigen Diaphragmen schrittweise durch nicht asbesthaltiges Alternativmaterial zu ersetzen und bis spätestens 30. Juni 2025 für einen vollständigen Austausch zu sorgen. Daher sollte die Ausnahmeregelung, die die Mitgliedstaaten für die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen und für die Verwendung von Chrysotilfasern ausschließlich für deren Wartung gewährt haben, bis längstens 30. Juni 2025 befristet werden.
Am 9. März 2015 nahm der SEAC eine Stellungnahme an, in der er darauf hinweist, in einer der Anlagen würden die asbesthaltigen Zellen bis 2025 ausgebaut und im…
Im Übrigen hatte sich der Betreiber in der verbindlichen Vereinbarung zwar verpflichtet, die Einfuhr von Chrysotilfasern und chrysotilhaltigen Diaphragmen bis…
Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur…
Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt…
In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von…
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.