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Die Mitgliedstaaten durften jedoch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Diaphragmen, die Chrysotilfasern enthalten, für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen. Das beinhaltete die Möglichkeit, das Inverkehrbringen von Chrysotilfasern zur Verwendung bei der Herstellung oder Wartung solcher Diaphragmen und die Verwendung von Chrysotilfasern für diese Zwecke von der Regelung auszunehmen.
In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von…
Im Übrigen hatte sich der Betreiber in der verbindlichen Vereinbarung zwar verpflichtet, die Einfuhr von Chrysotilfasern und chrysotilhaltigen Diaphragmen bis…
Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt…
Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur…
Nach der Annahme der SEAC-Stellungnahme hat der Betreiber der Anlage, in der die chrysotilhaltigen Diaphragmen bis 2025 vollständig ersetzt werden sollen, mit…
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass elektrische Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.