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Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) am 18. Januar 2013 um Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV zwecks Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen. Am 17. Januar 2014 stellte die Agentur das Dossier nach Anhang XV fertig; sie schlug darin folgende Änderung der bestehenden Beschränkung vor: Befristung der von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen sowie von Chrysotilfasern, die ausschließlich für deren Wartung verwendet werden, bis 31. Dezember 2025 und Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Auferlegung einer Berichtspflicht zwecks besserer Kontrolle und Durchsetzung.
In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von…
Die Kommission wird die Europäische Chemikalienagentur auffordern, gemäß Artikel 69 der REACH-Verordnung ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs…
Im November 2011 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur („Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 dieser Verordnung auf, ein Dossier für die…
Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt…
Im November 2012 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) auf, ein Dossier gemäß Anhang XV zu erstellen, um die…
Angesichts des erheblichen Umfangs der zusammengetragenen neuen Informationen übermittelte die Kommission der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.