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Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen stellt die Verwendung von Asbestdiaphragmen keine BVT dar, sodass die Genehmigungsauflagen für Chloralkali-Anlagen bis 12. Dezember 2017 auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, damit von diesem Zeitpunkt an keine Asbestdiaphragmen mehr in solchen Anlagen verwendet werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten, anders als bei Amalgamanlagen, die auf gar keinen Fall als BVT betrachtet werden können, beschließen, unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen die Verwendung von Asbestdiaphragmen in einer bestimmten Anlage für einen längeren, klar festgelegten Zeitraum unter Auflagen, die mit den Umweltzielen der Richtlinie über Industrieemissionen vereinbar sind, zu genehmigen, sofern die Auflagen und die Dauer der Verwendung rechtsverbindlich festgelegt werden.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können die zuständigen Behörden bei Abfallmitverbrennungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereiches des…
Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so werden die Genehmigungsauflagen überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, wenn…
Am 9. März 2015 nahm der SEAC eine Stellungnahme an, in der er darauf hinweist, in einer der Anlagen würden die asbesthaltigen Zellen bis 2025 ausgebaut und im…
Nach der Annahme der SEAC-Stellungnahme hat der Betreiber der Anlage, in der die chrysotilhaltigen Diaphragmen bis 2025 vollständig ersetzt werden sollen, mit…
In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Tabelle mit der Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische und mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.