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Zur Gewährleistung rechtlicher Klarheit und zur Vermeidung von Überschneidungen sollten die in Erwägungsgründen 74, 75 und 76 genannten Rechtsakte der Kommission ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben werden. Zudem sollte die Kommission spätestens 18 Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, die dann von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden, sowie über die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial. Diese Durchführungsrechtsakte sollten spätestens am Tag der Anwendung dieser Verordnung anwendbar sein.
Die Kommission erlässt unverzüglich Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 aufgehoben werden, wenn eine der…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung darüber, nach welchem Muster die Mitgliedstaaten die…
Die in den in Erwägungsgrund 167 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen durch diese Verordnung und die Folgerechtsakte, welche die Kommission…
Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht die wichtigsten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung…
Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.