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Um Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, privaten Unternehmen und sonstigen Organisationen oder Vereinigungen und den von diesen Akteuren durchgeführten Zuchtprogrammen, denen auf der Grundlage der durch diese Verordnung aufgehobenen Rechtsakte eine befristete oder unbefristete Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollten diese Akteure und ihre Zuchtprogramme als aufgrund dieser Verordnung anerkannt bzw. genehmigt gelten. Folglich sollten diese Akteure die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Anerkennung, für Genehmigung und für Meldung über die Ausdehnung des geografischen Gebiets auf einen anderen Mitgliedstaat nicht durchlaufen müssen, wogegen die anderen Vorschriften dieser Verordnung auf sie anwendbar sein sollten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Akteure alle Vorschriften dieser Verordnung einhalten, insbesondere indem sie risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Akteure durchführen. Bei einem Regelverstoß sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Akteure die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und, falls erforderlich, die Anerkennung dieser Akteure bzw. die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme aussetzen oder zurückziehen.
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer…
Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, private Unternehmen und sonstige Organisationen oder Vereinigungen, denen aufgrund der…
Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:
Da eine zuständige Behörde möglicherweise mehrere von einem von ihr selbst anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramme…
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder…
Wird in dieser Verordnung auf „andere amtliche Tätigkeiten“ Bezug genommen, so sollte dies als sich auf die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.