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Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Fluazifop-P in und auf allen Erzeugnissen außer Paprika weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 3. November 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Bitertanol und Chlormequat in und auf allen Erzeugnissen…
Für Erzeugnisse, die vor dem 27. Oktober 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Fenpyroximat, Triadimenol und Triadimefon in und auf allen…
Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl und…
Für Erzeugnisse, die vor dem 16. August 2016 rechtmäßig hergestellt wurden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste…
Für Erzeugnisse, die vor dem 23. August 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Carbetamid, Cinidonethyl und Triflusulfuron in und auf…
Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.