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Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl und Trifloxystrobin in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Thiacloprid in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Brombeeren, Grünkohl, grüner Salat und Kraussalat — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 16. August 2016 rechtmäßig hergestellt wurden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste…
Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon,…
Für Erzeugnisse, die vor dem 21. Oktober 2011 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse…
Für Erzeugnisse, die vor dem 14. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Dodin, Glufosinat und Tritosulfuron sowie den Metaboliten…
Für Erzeugnisse, die vor dem 7. Mai 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Aclonifen, Fluazinam und Sulcotrion in und auf allen…
Für Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2012 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.