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In dem Schiffbau-Übereinkommen wurde anerkannt, dass wegen der besonderen Merkmale der Kaufgeschäfte bei Schiffen die Ausgleichs- und Antidumpingzölle, die in Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, in dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und in dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen 1994“) im Anhang des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation vorgesehen sind, in der Praxis nicht anwendbar sind. Angesichts der Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz gegen Verkäufe von Schiffen unter ihrem Normalwert, die eine Schädigung verursachen, vorzusehen, wurde der Kodex gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (im Folgenden „IPI-Kodex“) vereinbart, der zusammen mit den entsprechenden Grundsätzen Anhang III des Schiffbau-Übereinkommens bildet.
Der IPI-Kodex stützt sich hauptsächlich auf das Antidumping-Übereinkommen 1994, weicht aber davon ab, wenn dies durch die besondere Natur der Kaufgeschäfte bei…
Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen 1994“) enthält…
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der…
3. Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel…
Im Fall von Praktiken, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später Artikel 38 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch…
„Übereinkommen“das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), das Internationale Freibord-Übereinkommen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.