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Es sollte festgelegt werden, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten. Interessierten Parteien sollte ausreichend Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festgelegt werden, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.
Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte…
Es ist notwendig, festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien…
Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung von Untersuchungen, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und deren Überprüfung durch die…
Im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sollten genaue Vorschriften über die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu…
Es ist weiter angebracht, die Verfahrensregeln festzulegen, die bei der Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Behörden der…
Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.