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Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Situationen zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Maßnahmen niedriger als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.
Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn die Spanne der schädigenden Preisgestaltung geringfügig ist.
Untersuchungen oder ein Verfahren sollten eingestellt werden, wenn eine Subvention geringfügig ist, oder wenn — insbesondere bei Einfuhren mit Ursprung in…
Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Antidumpingmaßnahmen im Fall einer vorübergehenden Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die Beibehaltung…
Bei einem Verfahren, das gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet wurde, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden…
Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise…
Die Kommission kann es für angemessen halten, Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben oder eine vollständige oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.