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Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne endgültige Maßnahmen normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen.
Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten…
Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate…
Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen…
Es ist notwendig, vorzusehen, dass die Verfahren unabhängig davon, ob eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt wird oder nicht, binnen eines…
Die Prüfung der Begründetheit des Antrags wird normalerweise binnen zwölf Monaten nach Eingang aller in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen…
Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.