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Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt wurde und dessen Lösung dem GATT-Antidumpingausschuss übertrug. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der 1 Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Unionsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Union oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.
Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen 1994“) enthält…
Bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)…
Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die…
Zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 sollten die Formulierungen dieses Übereinkommens so…
Es ist notwendig, festzulegen, wer einen Antidumpingantrag stellen kann, inwieweit dieser von dem Wirtschaftszweig der Union unterstützt werden sollte und…
Im Fall von Praktiken, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später Artikel 38 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.