Erwägungsgrund 13 32016R1036
Es sollten die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, u. a. Bedingungen wonach vorläufige Zölle frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Aus Verwaltungsgründen sollte ferner vorgesehen werden, dass diese Zölle in allen Fällen von der Kommission entweder direkt für einen Zeitraum von neun Monaten oder in zwei Phasen von sechs und drei Monaten eingeführt werden können.