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Ausgleichszölle können auch auf subventionierte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung dieser Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen Wirtschaftsbeteiligten im Wege einer gesonderten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mit, dass das Zollinstrument einsatzbereit ist.
Folgender Artikel wird eingefügt: Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder ausschließliche Wirtschaftszone (1) Ausgleichszölle können auch auf subventionierte…
Die Kommission führt erst ab dem Tag Zölle nach Absatz 1 ein, an dem das in Absatz 1 genannte Zollinstrument einsatzbereit ist. Die Kommission teilt allen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (1) Antidumpingzölle können auch auf gedumpte Waren eingeführt werden, die…
Die Kommission sollte die Anwendung und Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf den Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder die von einem…
Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.