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Für die Berechnung der Höhe des dem Empfänger erwachsenden Vorteils in Fällen, in denen in dem betroffenen Land keine marktüblichen Bedingungen zugrunde gelegt werden können sollte die Bemessungsgrundlage durch Anpassung der Bedingungen in dem betroffenen Land anhand der dort tatsächlich zur Verfügung stehenden Parameter ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, weil es unter anderem entsprechende Preise oder Kosten nicht gibt oder weil sie unzuverlässig sind, so sollte die angemessene Bemessungsgrundlage anhand der Bedingungen auf anderen Märkten ermittelt werden.
Die in dem betreffenden Land herrschenden Bedingungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land…
Bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlands mit Marktwirtschaft…
Bei der Ermittlung des Normalwertes für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlandes mit Marktwirtschaft…
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Berechnungen…
Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl gehaltener…
Wird bei der Anwendung dieser oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.