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Es ist klar, dass bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und dass dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034,…
irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und
Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist,…
Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht…
Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor…
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Berechnungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.