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Werden Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Verfahren und Untersuchungen nach dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren eingestellt.
Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung…
Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung…
Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach…
Stellt sich in dem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die…
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung…
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.