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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I LISTE DER REGIONEN ODER STAATEN, DIE VERHANDLUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 ABGESCHLOSSEN HABEN ANTIGUA UND BARBUDA DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS BARBADOS BELIZE DIE REPUBLIK BOTSUANA DIE REPUBLIK KAMERUN DIE UNION DER KOMOREN DIE REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE DAS COMMONWEALTH DOMINICA DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK DIE REPUBLIK FIDSCHI DIE REPUBLIK GHANA GRENADA DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA JAMAIKA DIE REPUBLIK KENIA DAS KÖNIGREICH LESOTHO DIE REPUBLIK MADAGASKAR DIE REPUBLIK MAURITIUS DIE REPUBLIK MOSAMBIK DIE REPUBLIK NAMIBIA DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS ST. LUCIA ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN DER UNABHÄNGIGE STAAT SAMOA DIE REPUBLIK SEYCHELLEN SALOMONEN DIE REPUBLIK SURINAME DAS KÖNIGREICH SWASILAND DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO DIE REPUBLIK SIMBABWE ANHANG II Ursprungsregeln BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND DIE METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT TITEL I: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Begriffsbestimmungen TITEL II: Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse Artikel 2. Allgemeines 3. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse 4. In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse 5. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen 6. Ursprungskumulierung 7. Maßgebende Einheit 8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge 9. Warenzusammenstellungen 10. Neutrale Elemente TITEL III: Territoriale Auflagen Artikel 11. Territorialitätsprinzip 12. Unmittelbare Beförderung 13. Ausstellungen TITEL IV: Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 14. Allgemeines 15. Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 16. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 17. Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 18. Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise 19. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung 20. Ermächtigter Ausführer 21. Geltungsdauer der Ursprungsnachweise 22. Transitverfahren 23. Vorlage der Ursprungsnachweise 24. Einfuhr in Teilsendungen 25. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis 26. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke 27. Belege 28. Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen 29. Abweichungen und Formfehler 30. In Euro ausgedrückte Beträge TITEL V: Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Artikel 31. Gegenseitige Amtshilfe 32. Prüfung der Ursprungsnachweise 33. Prüfung der Lieferantenerklärungen 34. Sanktionen 35. Freizonen 36. Ausnahmeregelungen TITEL VI: Ceuta und Melilla Artikel 37. Besondere Bestimmungen TITEL VII: Schlussbestimmungen Artikel 38. Anlagen INHALTSVERZEICHNIS ANLAGEN ANLAGE 1: Einleitende Bemerkungen zu der Liste in Anlage 2 ANLAGE 2: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANLAGE 2A: Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANLAGE 3: Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ANLAGE 4: Erklärung auf der Rechnung ANLAGE 5A: Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft ANLAGE 5B: Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft ANLAGE 6: Auskunftsblatt ANLAGE 7: Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet ANLAGE 8: Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet ANLAGE 9: Benachbarte Entwicklungsländer ANLAGE 10: Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet ANLAGE 11: Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet ANLAGE 12: Überseeische Länder und Gebiete TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2017. Abweichend von…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1995. Diese…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. April 2004. Diese Verordnung ist…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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