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Keine Einfuhrzölle werden auf Waren der Tarifposition 1701 erhoben. KAPITEL IV ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN
Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem…
Keine Einfuhrzölle werden auf Waren der Tarifposition 1006 erhoben. ABSCHNITT 2 Zucker
Der Einfuhrzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 0 % festgesetzt.
Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Zölle erhoben werden. Für bestimmte andere Waren sollten auf jährlicher…
Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame…
Auf Waren, die unter den in Artikel 19 Abs. 3 des Abkommens beschriebenen Umständen ein- und ausgeführt werden, werden keine Zölle und Abgaben erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.