Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission legt die Bedingungen für die gemäß den geltenden Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu erteilenden Genehmigungen für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die im gewerblichen Luftverkehr in das, aus dem oder innerhalb des Gebiet(s) tätig sind, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt. Diese Verordnung enthält in den Anlagen I und II des Anhangs 2 (Teil-ART) Vordrucke für die Genehmigung und der zugehörigen Spezifikationen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr die einschlägigen Normen der Internationalen…
Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird wie folgt geändert: (1) Nummer ART.210 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die Agentur hat die Genehmigung…
Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest. Diese Verordnung sollte geändert werden,…
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Drittlandsbetreiber, wenn einschlägige ICAO-Normen nicht vorhanden sind, die einschlägigen grundlegenden…
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.