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Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei Auskunftsersuchen Hilfestellung leisten und insbesondere die Ersuchen entgegennehmen, übermitteln und erforderlichenfalls beantworten und sämtliche benötigten Auskünfte in Bezug auf die Ersuchen erteilen, insbesondere in den Fällen, in denen weder die ersuchende noch die ersuchte Behörde im IMI registriert sind.
die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden alle Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen gemäß den…
Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um alle späteren Änderungen der in Absatz 1 genannten Information mitzuteilen.
Erforderlichenfalls können der IMI-Koordinator oder die jeweiligen Zentralbehörden bei der Suche nach einer Lösung für die Probleme, mit denen die Behörden der…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten über das IMI miteinander kommunizieren und ihre Funktionen wahrnehmen.…
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die a) den Gerichten Auskünfte erteilt; b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.