Erwägungsgrund 31 32024L1640
Für Zentralregister zuständige Stellen sind gut geeignet, um die natürlichen Personen, die letztlich Eigentümer von juristischen Personen und Vereinbarungen sind oder diese kontrollieren, einschließlich natürlicher Personen, die im Zusammenhang gezielter finanzieller Sanktionen benannt wurden, rasch und effizient zu ermitteln. Die zeitnahe Aufdeckung von Eigentums- und Kontrollstrukturen trägt dazu bei, die Exponiertheit gegenüber Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen besser zu verstehen und Abhilfemaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken zu ergreifen. Daher ist es wichtig, dass diese für das Zentralregister zuständige Stellen verpflichtet werden, die in ihnen gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer mit Benennungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen abzugleichen, und zwar sowohl unmittelbar nach einer solchen Benennung als auch danach regelmäßig, um festzustellen, ob Änderungen in der Eigentums- oder Kontrollstruktur der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen begünstigen. Die Angabe in den Zentralregistern, dass juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen mit Personen oder Einrichtungen in Verbindung stehen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, sollte zu den Tätigkeiten zuständiger Behörden und der für die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union zuständigen Behörden beitragen.