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Das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und bestehendem Unionsrecht sollte geklärt werden. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung die Anwendung von Unionsrecht, das Vorschriften zur Legalisation oder zu einer ähnlichen Förmlichkeit oder zu sonstigen Förmlichkeiten enthält — wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates —, unberührt lassen. Diese Verordnung sollte auch die Anwendung von Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Signaturen und elektronischen Identifizierung unberührt lassen. Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische Aspekte der Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage von öffentlichen Urkunden regelt und die diese Anforderungen noch weiter vereinfacht, wie etwa die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, so sollte die Bestimmung des Unionsrechtsakts, der eine weitergehende Vereinfachung vorschreibt, Vorrang haben.
Diese Verordnung lässt die Anwendung von Unionsrecht über elektronische Signaturen und die elektronische Identifizierung unberührt.
Ferner sollte diese Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die den Informationsaustausch…
Die vorliegende Verordnung sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbauen, in der die Bedingungen festgelegt…
Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat Regelungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne einen umfassenden grenz- und…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung sollte Personen nicht daran hindern, weiterhin andere zwischen den Mitgliedstaaten geltende Systeme der Befreiung…
Durch die vorliegende Verordnung sollte ein einheitliches digitales Zugangsportal geschaffen werden, das Bürger und Unternehmen in die Lage versetzen soll,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.