Erwägungsgrund 12 32024R3110
Die Konformität von Bauprodukten mit den Rechtsvorschriften der Union hängt oft davon ab, ob die wesentlichen Bestandteile solcher Bauprodukte deren Anforderungen einhalten. Da wesentliche Bestandteile jedoch häufig in verschiedene Bauprodukte integriert sind, wären der Schutz der Sicherheit und der Umwelt, einschließlich des Klimas, besser zu erreichen, wenn solche wesentlichen Bestandteile vorgelagert bewertet werden, d. h., wenn deren Leistung und Konformität vorab und unabhängig von der Bewertung des endgültigen Bauprodukts, in das sie integriert sind, bewertet werden. Zugleich wäre die Marktüberwachung effizienter, wenn nicht konforme wesentliche Bestandteile identifiziert und gezielt ermittelt werden könnten. Daher ist es notwendig, verbindliche Vorschriften für wesentliche Bestandteile von Bauprodukten festzulegen. Dasselbe Konzept sollte bei Teilen oder Werkstoffen angewandt werden, die für eine Verwendung in Bauprodukten vorgesehen sind und denen die freiwillige Anwendung der Verordnung zugutekäme.