Erwägungsgrund 17 32016R1191
Die Unionsbürger sollten von den vereinfachten Anforderungen an die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage von öffentlichen Urkunden, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, einen spürbaren Nutzen haben. Von Privatpersonen ausgestellte Urkunden sollten aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Entsprechend sollten auch von den Behörden von Drittländern ausgestellte öffentliche Urkunden nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; das gilt auch, wenn sie bereits von den Behörden eines Mitgliedstaats als echt akzeptiert wurden. Der Ausschluss der von den Behörden eines Drittlands ausgestellten öffentlichen Urkunden sollte sich auch auf die von den Behörden eines Mitgliedstaats erstellten beglaubigten Kopien der von den Behörden eines Drittlands ausgestellten öffentlichen Urkunden erstrecken.