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Die Mitgliedstaaten sollten ferner über das IMI anonymisierte Fassungen entdeckter gefälschter Dokumente, die als nützliche und typische Beispiele für die Entdeckung möglicher Fälschungen dienen könnten, übermitteln. Die Übermittlung derartiger gefälschter Dokumente sollte auf gefälschte Dokumente beschränkt sein, deren Weitergabe nach nationalem Recht zulässig ist, und sollte die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Weitergabe von im Lauf von Strafverfahren zusammengetragenem Beweismaterial nicht berühren. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über gefälschte Dokumente sollten nicht der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den…
Die Informationen über die Muster der am häufigsten verwendeten öffentlichen Urkunden oder über die besonderen Merkmale dieser Urkunden oder der beglaubigten…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit mit allen geeigneten Mitteln und…
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf freiwilliger Basis eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Anmeldung und von Schreiben im Zusammenhang mit…
Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und gemäß dem anwendbaren nationalen Recht Informationen als vertraulich, die sich aus Inspektionsberichten…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, die im Verhältnis zur Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.