Erwägungsgrund 7 32016R1244
Die vorgelegten Daten wurden von der Behörde bewertet, die in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. Juni 2015 zu dem Schluss kam, dass p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL Nr. 05.117) in vivo gentoxisch ist und bei seiner Verwendung als Aromastoff daher Sicherheitsbedenken bestehen. Dieser Stoff wurde mit der Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission bereits aus der Unionsliste gestrichen.