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Da die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/72, die Fangverbote für gefährdete Arten oder in Schonzeiten betreffen, ohne Unterbrechung gelten sollten, ist es angezeigt, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen Ende 2016 und dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 vorzusehen, dass die Vorschriften über die Fangverbote und die Schonzeiten Anfang 2017 weiter gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.
Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der…
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.