Erwägungsgrund 7 32016R1379
Nachdem British Specialist Nutrition Association Ltd einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Kohlenhydratlösungen und der Aufrechterhaltung der körperlichen Leistung bei Ausdauertraining abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00058). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Kohlenhydratlösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining bei.“ Auf Ersuchen der Behörde erläuterte der Antragsteller, dass das Lebensmittel, über das diese gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, Kohlenhydratlösungen betrifft, die keine Elektrolyten enthalten, und dass hinsichtlich der angegebenen Wirkung ein Vergleich zwischen Kohlenhydratlösungen und Wasser oder Wasser-Elektrolyt-Lösungen hergestellt werden sollte.