Erwägungsgrund 8 32016R1379
Am 1. Oktober 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Kohlenhydratlösungen und der Aufrechterhaltung der körperlichen Leistung bei Ausdauertraining im Vergleich zu Wasser oder Wasser-Elektrolyt-Lösungen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.