Erwägungsgrund 5 32016R1389
Nachdem VAB-nutrition einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Vitamin D und seines Beitrags zu einer normalen Funktion des Immunsystems abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00826). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“