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Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, sollten in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt werden.
Diese besonderen Bedingungen sollten vorsehen, dass ein Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie Schafe und Ziegen aus…
Des Weiteren sollten die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen bezüglich Scrapie beim Handel mit…
In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Bedingungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen muss, um als…
Die Kapitel E und H von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen…
Die Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zielen…
Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die weitere Untersuchung positiver Scrapie-Fälle bei Schafen und Ziegen vor, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.