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Ferner wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Betrieb definiert als „jeder Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden“. Somit gelten Besamungsstationen und Zoos als Betriebe und unterliegen den Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7 des Tierzuchtgesetzes, wobei
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln , für die die Anforderungen…
„geschlossener Betrieb“ jeden auf Dauer angelegten, auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum Zweck der Verbringung…
für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über
Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf…
In Anhang XI Kapitel II wird ein neuer Abschnitt 3 angefügt: „Abschnitt 3 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben oder Anlagen Um eine Zulassung gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.