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Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, wurden durch die Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission geändert . Infolge dieser Änderung sollten bestimmte in den Anhängen V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Vorschriften hinsichtlich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ebenfalls geändert werden, wie nachstehend ausgeführt.
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Besondere Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko…
Entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten besonderen Anforderungen…
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder…
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen…
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien.
Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.