Art. 64 Abs. 2 Buchst. a 32016R0631VERORDNUNG (EU) 2016/631 DER KOMMISSION vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (Text von Bedeutung für den EWR)
die Anforderungen, für die die Freistellung gewährt oder verweigert wurde;
Art. 54 Abs. null Buchst. b 32016R1388VERORDNUNG (EU) 2016/1388 DER KOMMISSION vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
den Inhalt der Freistellung;
Art. 62 Abs. 12 Buchst. a 32017R2195die Bestimmungen, für die eine Freistellung gewährt oder verweigert wurde;
Art. 50 Abs. null 32016R1388VERORDNUNG (EU) 2016/1388 DER KOMMISSION vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
2. Freistellungen können im Einklang mit den Artikeln 51 bis 53 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde gewährt und aufgehoben werden, wenn ein…
Art. 9 Abs. 2 31996L0067RICHTLINIE 96/67/EG DES RATES vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
Jede gemäß Absatz 1 getroffene Freistellungsentscheidung muß Außerdem darf die Freistellung nicht