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1. Die Regulierungsbehörden können auf Antrag des Eigentümers oder möglichen Eigentümers einer Verbrauchsanlage, eines VNB/GVNB oder eines möglichen Betreibers, eines relevanten Netzbetreibers oder eines relevanten ÜNB Eigentümern oder möglichen Eigentümern von Verbrauchsanlagen, VNB/GVNB oder möglichen Betreibern, relevanten Netzbetreibern oder relevanten ÜNB im Einklang mit den Artikeln 51 bis 53 Freistellungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung für neue und bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetze und Verbrauchseinheiten gewähren.
2. Freistellungen können im Einklang mit den Artikeln 51 bis 53 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde gewährt und aufgehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht.
Freistellungen können im Einklang mit den Artikeln 78 bis 81 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde gewährt und aufgehoben werden, wenn ein…
Freistellungen können im Einklang mit den Artikeln 61 bis 63 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde gewährt und aufgehoben werden, wenn ein…
Eine zuständige Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den relevanten ÜNB auf deren Antrag oder auf eigene Initiative hin gemäß den…
Eine Regulierungsbehörde kann eine Entscheidung zur Gewährung einer Freistellung aufheben, wenn die Umstände und Gründe nicht mehr gegeben sind oder wenn die…
Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Freistellung aufheben, wenn die Umstände und/oder ausschlaggebenden Gründe nicht mehr vorliegen oder wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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