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Der Rat hat am 27. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1711 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates werden die Verpflichtung zum Einfrieren der Vermögenswerte der „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an sie ausgesetzt.
Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP wird wie folgt geändert: In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „Die Anwendung der in den Artikeln 2, 3 und 4…
Am 13. November 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2074 angenommen, der unter anderem ein Verbot der Ausfuhr von Rüstungsgütern und von zu interner…
„(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, soweit sie die „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre…
Am 27. Januar 2016 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2262 (2016) zur Änderung der Benennungskriterien für das Einfrieren von…
Der Rat hat am 26. Mai 2015 — unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und Sicherheit Libyens und den erfolgreichen…
Gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 und 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 sieht der Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.